Was haben wir in Brüssel angestellt?
Wir klagten bei der Europäischen Kommission
ab Nov. 2006 folgende möglichen Beihilfen zu Lasten der Stadtkasse an:
221 Mio. € Verlustübernahmen (2001-2010) durch die Stadtwerke Dortmund
67 Mio. € durch Übernahme von Darlehen ab 2005 durch die Stadtwerke Dortmund
selektive Senkung der Abfertigungsgebühren durch das Förderprogramm „NERES“ für Billigflieger wie easyJet, WizzAir, … von ca. 15-18 Euro auf 5,00-7,50 Euro pro einsteigenden Fluggast
entgeltfreie Überlassung von städtischen Grundstücken (243.000 m2)
Gewährung von Bürgschaften unter Marktpreisen
Verschiebung von Pensionslasten auf die Stadtwerke Dortmund
Was ist eine Beihilfe?
Eine Beihilfe im Sinne der EU liegt dann vor, wenn öffentliche Mittel ohne Gegenleistung gewährt werden, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und dadurch zu Verfälschungen führen könnten und mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.

Artikel 87 EG-Vertrag will damit verhindern, dass die Mitgliedstaaten durch Unterstützungen aus staatlichen Mitteln den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes zu Gunsten bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen. Da solche Maßnahmen zumeist versteckt erfolgen, um Beanstandungen zu vermeiden, gilt es diese Leistungen aufzuspüren und dem Beihilfeverbot zu unterstellen.
Der Beihilfebegriff wird daher auch sehr weit gefasst. Artikel 88 EG-Vertrag sieht die Erfassung aller Beihilfen vor. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Einführung und Änderung von Beihilfen rechtzeitig mitzuteilen. Vor einer positiven Entscheidung der Kommission darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchgeführt werden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sondervorschriften bestehen, die das allgemeine Beihilfenverbot verdrängen bzw. überlagern. Für den Eisenbahn- Straßenbahn- und Binnenschiffsverkehr greift z.B. die Sondervorschrift des Artikel 73 EG. Sondervorschriften für den Luftverkehr sind bisher noch nicht erlassen worden.
Der Beihilfebegriff gem. §87 EG zeichnet sich durch fünf Elemente aus:
Gewährung aus staatlichen Mitteln (Leistung von staatlicher Seite)
Begünstigung (Leistung ohne Gegenleistung)
Selektivität (Vorteile für Einzelne, Nachteile für Andere)
Wettbewerbsverfälschung
Handelsbeeinträchtigung (innerhalb der EU)
Das Beihilfeverfahren trägt das AK C26/07 und wurde im Juli 2007 eingeleitet. Ein Ergebnis liegt bis heute nicht vor. Wir gehen davon aus, dass erhebliche Teile der Beihilfen an den Flughafen Dortmund nicht den Regeln der EU entsprechen und an die Stadtkasse nebst Zinsen zurückgezahlt werden müssen.