| Automatisches Anrecht auf Lärmschutzmaßnahmen durch Schutzzonen? Leider nicht! [Lärmschutz] |
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Stellungnahme der SGF vom 26.01.2009 In der Öffentlichkeit und insbesondere bei der Mehrheit der örtlichen Entscheidungs-Träger herrscht der Eindruck "Schutzzonen haben -automatisch und sofort- Anrecht auf Lärmschutzmaßnahmen zufolge". Dem muß entschieden widersprochen werden. Auf Basis eines solchen Trugschlusses kann keine verantwortliche Entscheidung getroffen werden. Bewertung der SGFDie derzeitig vorgetragenen Ausbauwünsche (Stand 12/2008), ob nun "nur" die Ausdehnung der Betriebszeit (Nachtflug) und/oder als Interimslösung die Bahnverlängerung um 300m (2 X 150 m) werden auf Dortmunder Stadtgebiet voraussehbar keine Anspruchsgrundlagen ergeben. Die Dortmunder Bevölkerung im Osten und Süden, selbst im Ortsteil Aplerbeck, wird leer ausgehen! Für Unna-Massen könnten höchstens marginale Ansprüche entstehen! Grundsätzlich ist das Durchführen von Lärmschutzmaßnahmen wichtig und wird auch in Klagen weiter angestrebt. Lärmschutzmaßnahmen sind für die am stärksten Betroffenen unverzichtbar. Das Novellierte Fluglärmgesetz (FLG) bleibt aber deutlich hinter der Entwicklung der Rechtsprechung vor der Novellierung zurück. Darüber können erzielte Verbesserungen nicht hinwegtäuschen. Unzureichend sind insbesondere die Nachtflug-Regelungen(!) und der völlig fehlende "Aktive" Schallschutz in Form von Beschränkungsmöglichkeiten bei den Flugbewegungszahlen. Informationen zum Verständnis der aktuellen GesetzeslageUm die Auswirkungen bei Änderungen der gültigen Genehmigungen für den Flughafen Dortmund zu verdeutlichen, haben wir einen komprimierten Auszug aus dem Novellierten Fluglärmgesetz erstellt. Die Interpretationen der von der Flughafen GmbH vorgestellten und veröffentlichen "Prognosen über die Lärmemissionen aus dem Flugverkehr" (Fluglärm-Gutachten/Schutzzonenkarten) wird dadurch erleichtert. Insbesondere verdeutlicht unser Auszug im Zusammenhang mit den ausgewiesenen Schutzzonen, dass es den Unterschied gibt zwischen Zonen mit Zahlenwerten für Bauverbote und solchen für Ansprüche, das heißt ob überhaupt und ab wann Erstattungen für Aufwendungen für baulichen Schallschutz (in der Regel Lärmschutzfenster) beziehungsweise Entschädigungen für Beeinträchtigungen im Außenwohnbereich zu erwarten sind.
Werner Wirtz |
